Inhalt
- Kurzfassung
- Was sind Schönheitsreparaturen?
- Gesetzliche Einordnung
- Beispiele
- Typische Klauseln & Wirksamkeit
- Starre Fristen
- Quotenabgeltung
- Endrenovierungspflicht
- Farbwahl / Weißpflicht
- Mustersätze: Ampel-Check
- Praxisfälle
- Unrenovierte Übergabe – was bedeutet das?
- Kleinreparaturen-Klausel
- So gehst du vor
- Wichtige BGH-Urteile im Überblick
Kurzfassung
- Vermieter:innen dürfen Schönheitsreparaturen nur fordern, wenn dies wirksam im Vertrag vereinbart ist (§ 535 BGB).
- Starre Fristen oder Endrenovierungspflichten sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung oft unwirksam.
- Quotenabgeltungsklauseln (anteilige Kosten nach Mietdauer) sind in der Regel unwirksam (BGH, VIII ZR 242/13).
- Farb- oder Weißpflichten sind meist nicht zulässig, solange die Wohnung bei Auszug in einem „neutralen, vermietbaren Zustand“ ist (BGH, VIII ZR 224/07).
- Bei unrenovierter Übergabe kann die Pflicht zur Renovierung ganz entfallen (BGH, VIII ZR 185/14).
Was sind Schönheitsreparaturen?
Gesetzliche Einordnung
Nach § 535 Abs. 1 BGB ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Schönheitsreparaturen sind eigentlich seine Aufgabe. Nur durch vertragliche Vereinbarung können sie auf Mieter:innen abgewälzt werden.
Beispiele
- Tapezieren, Streichen von Wänden und Decken
- Streichen von Heizkörpern, Türen, Fensterrahmen innen
- Nicht dazu gehören: Bodenbeläge erneuern, Fenster oder Sanitärobjekte austauschen
Typische Klauseln & Wirksamkeit
Starre Fristen
Formulierungen wie „Der Mieter muss alle 3 Jahre die Küche streichen“ sind unwirksam, weil sie keine Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand nehmen (BGH, VIII ZR 361/03).
Quotenabgeltung
Klauseln, die am Ende der Mietzeit anteilige Renovierungskosten je nach Mietdauer verlangen, sind unwirksam (BGH, VIII ZR 242/13).
Endrenovierungspflicht
Eine Pflicht, „bei Auszug stets zu renovieren“, ist nur wirksam, wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde (BGH, VIII ZR 185/14).
Farbwahl / Weißpflicht
Vorgaben wie „nur weiße Wände“ sind unwirksam (BGH, VIII ZR 224/07). Zulässig ist nur die Pflicht, die Wohnung in einem neutralen, üblichen Farbton zurückzugeben.
Mustersätze: Ampel-Check
-
🟢 Grün (meist ok):
„Der Mieter übernimmt die während der Mietzeit erforderlichen Schönheitsreparaturen fachgerecht.“ -
🟡 Gelb (prüfen):
„Der Mieter hat die Wohnung im Allgemeinen alle 5 Jahre zu renovieren.“
→ kann unwirksam sein, wenn zu starr formuliert. -
🔴 Rot (oft unwirksam):
„Der Mieter hat beim Auszug unabhängig von der Mietdauer alle Räume zu renovieren.“
Praxisfälle
Unrenovierte Übergabe – was bedeutet das?
Wenn die Wohnung bei Einzug unrenoviert übergeben wurde, ist eine Renovierungspflicht beim Auszug in der Regel unwirksam (BGH, VIII ZR 185/14).
Kleinreparaturen-Klausel
Zulässig, wenn:
- klar definierte Gegenstände (z. B. Lichtschalter, Wasserhähne)
- Kostenobergrenze pro Reparatur (ca. 100 €)
- jährliche Höchstgrenze (ca. 8 % der Jahresmiete)
Fehlt eine dieser Bedingungen → unwirksam (BGH, VIII ZR 129/91).
So gehst du vor
- Klausel exakt zitieren – wichtig, da Nuancen über Wirksamkeit entscheiden.
- Abgleich mit BGH-Urteilen:
- VIII ZR 361/03 (starre Fristen)
- VIII ZR 224/07 (Farbwahl)
- VIII ZR 242/13 (Quotenabgeltung)
- VIII ZR 185/14 (unrenovierte Übergabe)
- VIII ZR 129/91 (Kleinreparaturen)
- Vermieter anschreiben – Musterargument:
„Nach der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 185/14) ist die vereinbarte Endrenovierungspflicht unwirksam, da die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Ich sehe daher keine Verpflichtung zur Renovierung.“
Wichtige BGH-Urteile im Überblick
| Thema | Entscheidung | Aktenzeichen | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| Starre Fristen | BGH, 23.06.2004 | VIII ZR 361/03 | Renovierungspflicht alle x Jahre ohne Rücksicht auf Zustand → unwirksam |
| Farbwahl / Weißpflicht | BGH, 18.06.2008 | VIII ZR 224/07 | Pflicht zu „weißen Wänden“ → unwirksam, nur neutrale Farbtöne erlaubt |
| Quotenabgeltung | BGH, 18.03.2015 | VIII ZR 242/13 | Abgeltung nach Mietdauer (Prozente) → unwirksam |
| Unrenovierte Übergabe | BGH, 18.03.2015 | VIII ZR 185/14 | Keine Renovierungspflicht, wenn unrenoviert übergeben |
| Kleinreparaturen | BGH, 06.05.1992 | VIII ZR 129/91 | Nur wirksam mit klarer Begrenzung (100 € pro Reparatur / Jahreshöchstgrenze) |